· Fachbeitrag · § 9 EStG
Verlust einer Darlehensforderung als Werbungskosten des Arbeitnehmers
| Der Verlust einer aus einer Gehaltsumwandlung entstandenen Darlehensforderung eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber kann insoweit zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen, als der Arbeitnehmer anderenfalls keine Entlohnung für seine Arbeitsleistung erhalten hätte, ohne seinen Arbeitsplatz erheblich zu gefährden. |
Sachverhalt
Der als Werbungskosten geltend gemachte Verlust resultierte aus dem Umstand, dass über das Vermögen des Arbeitgebers, einer GmbH, das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und die Gesellschaft aufgelöst wurde. Der Insolvenzverwalter hatte dem Steuerpflichtigen mitgeteilt, dass seine Forderung gegenüber der GmbH als nachrangige Forderung aller Voraussicht nach nicht berücksichtigt werden könnte.
Entscheidung
Während das FA die Auffassung vertrat, bei dem Forderungsverlust handele es sich um einen steuerunerheblichen Vorgang in der privaten Vermögenssphäre, sahen dies FG und BFH anders. Zwar gilt der Grundsatz, dass bei einem Verlust der Darlehensvaluta Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen, wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder der Verlust des Kapitals selbst, im Rahmen der Einkunftsart des § 20 EStG grundsätzlich nicht abziehbar sind.
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