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  • 12.06.2013 · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Veruntreute Instandhaltungsrücklagen sind beim Eigentümer Werbungskosten

    | Veruntreute Instandhaltungsrücklagen durch den Hausverwalter werden beim Wohnungseigentümer als Werbungskosten zu § 21 EStG in dem Jahr berücksichtigt, in dem er erstmals von der Entreicherung Kenntnis erlangt. Mit diesem Urteil verweist das FG Rheinland-Pfalz auf die BFH-Rechtsprechung, wonach Beiträge zur Instandhaltungsrücklagen noch nicht mit Einzahlung, sondern erst mit Verausgabung durch den Verwalter Werbungskosten darstellen. Das gilt auch für veruntreute Instandhaltungsrücklagen. Sie werden mit der Veruntreuung durch den Hausverwalter verausgabt. Durch das auslösende Element des rechtswidrigen Verhaltens wird der Wertverlust verursacht. Der tritt ohne den Willen des Wohnungseigentümers ein und berührt nicht die Lebensführung. |