12.06.2013 · Fachbeitrag · § 9 EStG
Veruntreute Instandhaltungsrücklagen sind beim Eigentümer Werbungskosten
| Veruntreute Instandhaltungsrücklagen durch den Hausverwalter werden beim Wohnungseigentümer als Werbungskosten zu § 21 EStG in dem Jahr berücksichtigt, in dem er erstmals von der Entreicherung Kenntnis erlangt. Mit diesem Urteil verweist das FG Rheinland-Pfalz auf die BFH-Rechtsprechung, wonach Beiträge zur Instandhaltungsrücklagen noch nicht mit Einzahlung, sondern erst mit Verausgabung durch den Verwalter Werbungskosten darstellen. Das gilt auch für veruntreute Instandhaltungsrücklagen. Sie werden mit der Veruntreuung durch den Hausverwalter verausgabt. Durch das auslösende Element des rechtswidrigen Verhaltens wird der Wertverlust verursacht. Der tritt ohne den Willen des Wohnungseigentümers ein und berührt nicht die Lebensführung. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,25 € Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig