· Fachbeitrag · § 9 EStG
Vorübergehende Entsendung ins Ausland (Rechtslage bis 2013)
| Ein Arbeitnehmer übt eine Auswärtstätigkeit u.a. dann aus, wenn er vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der bis 2013 geltenden Fassung) beruflich tätig wird. Dies ist der Fall, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für drei Jahre befristet an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird. Weiterhin gilt dies auch dann, wenn er mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Eine regelmäßige Arbeitsstätte wird in einem derartigen Fall nicht begründet. |
Sachverhalt
Im Streitfall war der Arbeitnehmer von seinem inländischen Arbeitgeber zunächst für drei Jahre und mit dreimaliger Verlängerung zweieinhalb weitere Jahre zu der ausländischen Tochtergesellschaft entsandt worden. Nach Ablauf der Entsendung sollte der für die Zeit der Entsendung ruhende Arbeitsvertrag wieder aufleben und der Arbeitnehmer wieder im Inland tätig werden. Strittig war, ob der Arbeitnehmer, der mitsamt seiner Familie ins Ausland umgezogen war, seine Wohnung in Deutschland aber beibehalten hatte, die Mietaufwendungen für die Auslandswohnung sowie die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte im Ausland (nach Dienstreisegrundsätzen) als Werbungskosten geltend machen konnte. Das FG hatte die Kosten für die Unterkunft nicht als Werbungskosten zugelassen. Auch die Fahrten vom ausländischen Wohnort zur ausländischen Tätigkeitsstätte erkannte das FG nur begrenzt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten an.
Entscheidung
Der BFH hat diese Entscheidung des FG aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Aufgrund der Befristung des Auslandseinsatzes in der Entsendevereinbarung und dem Fortbestehen des ‒ wenn auch ruhenden ‒ inländischen Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer an seinem Beschäftigungsort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet, so die Entscheidung des BFH.
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