· Fachbeitrag · § 9 EStG
Vorweggenommene Werbungskosten bei Medizinstudium
| Zahlt ein Vater für seiner Tochter Miete für eine Wohnung am Studienort und stundet er ihr diese Mietzahlungen mit der Abrede, die Tochter habe die Aufwendungen später zurückzuzahlen, führen die Zahlungen des Vaters nach einer aktuellen Entscheidung des Niedersächsischen FG nicht zu Werbungskosten bei der Tochter. |
Sachverhalt
Die Tochter absolvierte zunächst eine Ausbildung als Tierarzthelferin. Daran schloss sich ein Medizinstudium an. In ihrer Steuererklärung für 2012 machte sie wegen des Studiums umfangreiche vorweggenommene Werbungskosten geltend, darunter eine Maklerprovision in Höhe von 1.100 EUR für die Anmietung einer Wohnung in Frankfurt sowie Mietzahlungen für die angemietete Wohnung und eine Garage in Höhe von insgesamt 3.580 EUR.
Die Steuerpflichtige war nicht Vertragspartner der Mietverträge. Diese bestanden zwischen der Vermieterin und dem Vater der Steuerpflichtigen. Die Rechnung des Immobilienmaklers wurde an den Vater gerichtet. Die Vermieterin bescheinigte, dass sie mangels Einkünften der Tochter nur den Vater als Vertragspartner akzeptiert habe. Zwischen Vater und Tochter bestand die Vereinbarung, dass der Vater zunächst die Miete übernimmt, die Tochter jedoch zur Rückzahlung verpflichtet ist und die Rückzahlung bis zum Abschluss des Studiums und dem Erzielen von Einkünften gestundet wird.
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