· Fachbeitrag · § 9 EStG
Wann erkennt das Finanzamt Umzugskosten als Werbungskosten an?
| Aufwendungen für einen Umzug in eine Wohnung am Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sind grundsätzlich steuerlich nicht abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Dies ist dann der Fall, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Umzug darstellt und demgemäß Umstände der allgemeinen Lebensführung nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen. |
Sachverhalt
Im Streitfall machte der Steuerpflichtige Umzugskosten als Werbungskosten geltend. Der Umzug hatte im Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel stattgefunden, allerdings ergab sich hinsichtlich der täglichen Fahrtstrecke zur Arbeitsstätte im Verhältnis zum bisherigen Wohnort keine größere Zeitersparnis (Verringerung der Entfernung um lediglich 12 km). Außerdem hatte sich durch den Kauf eines Wohnhauses die Wohnqualität verbessert.
Entscheidung
Das FA lehnte die Berücksichtigung der Umzugskosten als Werbungskosten mangels ausschließlicher beruflicher Veranlassung ab. Auch das sich anschließende FG-Verfahren führte zu keinem anderen Ergebnis.
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