· Fachbeitrag · § 9 UStG
Umsatzsteueroption für überwiegend privat genutztes Wohnhaus
| Das FG Baden-Württemberg hat zur Umsatzsteueroption für ein nur zu ca. 20 % betrieblichen Zwecken dienendes privates Wohnhaus geurteilt. |
Sachverhalt
Streitig ist, ob die Steuerpflichtige wirksam für von ihr erzielte Vermietungsumsätze aus der Vermietung ihres größtenteils privat genutzten Wohnhauses zur Umsatzsteuer optieren konnte.
Entscheidung des FG Baden-Württemberg
Optionsfähige Leistungen können gemäß § 9 Abs. 2 UStG nur dann Gegenstand einer Option sein, wenn sie „an einen anderen Unternehmer“ und „für dessen Unternehmen“ ausgeführt werden. Hierfür sind die gleichen Gesichtspunkte maßgebend wie für die gleich lautende Voraussetzung in § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG. Die Entscheidung über die Zuordnung hat dabei derjenige Unternehmer zu treffen, der die Leistung bezieht.
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