· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Durch geschicktes Fragen die Gebühren der verbindlichen Auskunft mindern!
| Die Gebühr, die für eine verbindliche Auskunft durch die Finanzbehörde zu entrichten ist, richtet sich nach dem Antrag. Sie wird in Anlehnung an den Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens berechnet. Nicht gestellte Fragen sind dabei nicht zu berücksichtigen. So die Entscheidung des BFH. |
Sachverhalt
Die Klägerin plante eine Umstrukturierung ihres Konzerns und fragte beim FA an, ob die geplante Gestaltung die Aufdeckung stiller Reserven auslösen würde. Das FA verneinte diese für die Klägerin nachteilige Rechtsfolge und erhob hierfür die dem Grunde nach gesetzlich vorgeschriebene Auskunftsgebühr. Bei Berechnung der Höhe der Gebühr stellte das FA auf die überschlägig ermittelte Steuerbelastung ab, die eingetreten wäre, wenn diese stillen Reserven tatsächlich aufzudecken und zu versteuern wären.
Die im Anschluss erhobene Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Das FG berücksichtigte gebührenmindernd, dass eine Aufdeckung stiller Reserven auch eine höhere steuermindernde Abschreibung in den Folgejahren bedeutet hätte.
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