· Fachbeitrag · AO, BpO
Betriebsprüfung kann auch elf Jahre umfassen
| Für den Erlass einer mehr als drei Besteuerungszeiträume umfassenden Prüfungsanordnung bei Mittelständlern ist insoweit nicht entscheidend, ob eine Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde oder nicht. Maßgeblich ist nur, ob der Verdacht besteht. Daher ist laut FG Düsseldorf ein Zeitraum von elf Jahren bei einem Restaurant zulässig, bei dem aufgrund einer Selbstanzeige Einnahmen über zehn Jahre nachgemeldet wurden. Zwar soll der Prüfungszeitraum regelmäßig nur drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Bei Gewerbetreibenden genügt aber bereits der Hinweis auf die einschlägige Ermächtigungsgrundlage aus § 193 Abs. 1 AO und die Abweichung vom Regel-Prüfungszeitraum. |
Die Anordnung hinsichtlich des Prüfungszeitraums über mehr als drei Jahre ist ermessensfehlerfrei, wenn die in der BpO aufgeführten Ausnahmetatbestände erfüllt sind. Dazu gehören die Erwartung erheblicher Änderungen und Mehrergebnisse sowie der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit. Dabei ist nicht entscheidend, ob Steuersünden begangen wurden. Wichtig ist nur, ob der Verdacht einer Steuerstraftat besteht. Die konkreten Verdachtsmomente müssen auch nicht im Einzelnen dargestellt werden.
Nach der BFH-Rechtsprechung besteht kein gegenseitiger Ausschluss von Außenprüfung und Steuerfahndung. Die Zulässigkeit des Nebeneinanders ergibt sich aus § 393 Abs. 1 S. 1 AO. Hiernach richten sich die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungs- und Strafverfahren nach den jeweils geltenden Vorschriften. Dementsprechend hindert die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nicht weitere Ermittlungen durch die Außenprüfung. Die ermittelt den Sachverhalt auch bei Verdacht einer Steuerstraftat.
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