· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Einkommensteuer
Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherung
von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen
| Das niedersächsische FG urteilt zur Steuerpflicht von Zinsen aus den in den Beiträgen zu einer Kapitallebensversicherung enthaltenen Sparanteilen. |
Hintergrund der Entscheidung
Für Kapitalerträge aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Versicherungsverträgen gilt § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung.
Hiernach waren außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen, die z. B. im Versicherungsfall oder nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsschluss ausgezahlt werden, steuerfrei. Dies galt aber nur, wenn die Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben abzugsfähig waren (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG a. F.). Dieser Sonderausgabenabzug war jedoch nicht möglich mit der Folge der Steuerpflicht der Zinsen, wenn die Ansprüche aus der Versicherung während deren Dauer im Erlebensfall der Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Davon abweichend ist der Abzug dennoch zulässig, wenn das Darlehen u. a. unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist und es sich bei dem Wirtschaftsgut nicht um eine Forderung handelt. In diesem Fall waren die Zinsen also wiederum steuerfrei.
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