· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Behandlung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bei Strukturwandel
von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen
| 1. Der Strukturwandel zur Liebhaberei stellt keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe dar. Die weiterhin in dem nun nicht mehr einkommensteuerrelevanten Betrieb genutzten Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen. Anschließende Wertänderungen sind steuerrechtlich irrelevant. 2. Wird der Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, muss der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Strukturwandels zur Liebhaberei nicht zum Betriebsvermögensvergleich übergehen. 3. Wurden vor dem Strukturwandel die Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens als Betriebsausgaben abgesetzt, so stellt dessen anschließende Veräußerung oder Entnahme die Verwirklichung eines Realisationsakts dar. |
Sachverhalt
Der Kläger K betrieb seit Jahren u.a. einen Spielwaren-Einzelhandel. Er ermittelte dessen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜ-Rechnung). Das FA ging wegen jahrelanger Verluste ab dem 2.1.2001 von Liebhaberei aus. Streitig ist allein noch, ob K im Zeitpunkt des Strukturwandels zum Betriebsvermögensvergleich (BV-Vergleich) überzugehen und einen entsprechenden Übergangsgewinn zu versteuern hatte. K hatte den zum 31.12.2000 vorhandenen Warenbestand für insgesamt 285.000 DM netto erworben und diese Anschaffungskosten (AK) als Betriebsausgaben (BA) abgezogen. Das FA erfasste im Streitjahr 2001 einen Übergangsgewinn i. H. v. 106.000 DM, in dem es die Anschaffungskosten um einen Bewertungsabschlag von 25 % wegen Überalterung des Bestands minderte und von der Differenz die Warenverbindlichkeiten abzog. Das FG gab der Klage statt, da der Strukturwandel keine Betriebsaufgabe darstelle. Die in diesem Zeitpunkt vorhandenen stillen Reserven müssten allerdings gemäß § 8 VO zu § 180 Abs. 2 AO festgehalten und bei einer späteren Veräußerung oder Entnahme aufgelöst werden. Danach sei zwar ein Übergang zum BV-Vergleich erforderlich; der sich ergebende Übergangsgewinn sei aber erst bei der tatsächlichen Aufgabe oder Veräußerung des Liebhabereibetriebs als nachträgliche gewerbliche Einkünfte zu versteuern.
Entscheidungsgründe
Der BFH gab der Revision des FA statt und verwies die Sache zur Ermittlung des Gewinns im Streitjahr an das FG zurück.
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