· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens sind keine Nachlassverbindlichkeit
| Das FG Münster hat entschieden, dass Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens nicht steuermindernd als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen sind. |
Sachverhalt
Der Kläger beerbte neben weiteren Erben zu 1/3 seinen Onkel. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, das mit einem Zweifamilienhaus bebaut war, in dem der Onkel eine Wohnung selbst bewohnt und die andere vermietet hatte. Das Haus wurde mit einer Ölheizung betankt. Der Erblasser hatte noch zu Lebzeiten Heizöl bezogen, das aufgrund einer veränderten Ölqualität zu einer Verschmutzung der Heizölanlage führte, wodurch das Öl nicht mehr richtig angesaugt werden konnte. Infolgedessen sammelte sich das Öl zuerst in einem Tank, trat aus und stand zentimeterhoch im Ölauffangraum.
Erst nach dem Tod des Onkels wurde der Ölaustritt bemerkt und eine Fachfirma von den Erben mit der Schadensbeseitigung beauftragt. Die Kosten hierfür machte der Kläger zu 1/3 in seiner Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung ab.
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