· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Schenkungsteuerbefreiung bei Schenkungen unter Ehegatten
| Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Streitig war, ob bei der Zuwendung eines Bankkontos eingewendet werden kann, dass der begünstigte Ehegatte nur in Höhe der Hälfte des Vermögensstands bereichert ist, da ihm die andere Hälfte des Vermögensstands schon vor der Übertragung zuzurechnen war und wer die Feststellungslast hierfür trägt. |
Sachverhalt
Der Ehemann übertrug den Vermögensstand seines bei einer Schweizer Bank geführten Einzelkontos auf ein ebenfalls bei einer Schweizer Bank geführtes Einzelkonto der klagenden Ehefrau. Das FA nahm in voller Höhe des übertragenen Vermögensstands eine freigebige Zuwendung des Ehemannes an. Der Kontostand sei nicht aufgrund eines Treuhandverhältnisses von vornherein der Klägerin zuzurechnen gewesen. Hiergegen wandte die Ehefrau ein, sie sei nur in Höhe der Hälfte des Vermögensstands bereichert, da ihr die andere Hälfte des Vermögensstands schon vor der Übertragung zugestanden habe.
Entscheidung
Der BFH gab dem FA Recht und wies die Klage ab. Für eine freigiebige Zuwendung ist eine Vermögensverschiebung erforderlich, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten.
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