· Fachbeitrag · EStG, KStG, GewStG
Begrenzter Verlustabzug ist im Grundkonzept verfassungsgemäß
| Der BFH hat in mehreren Urteilen zur Mindestbesteuerung gemäß §§ 10d Abs. 2 EStG, 11 KStG und 1a GewStG Stellung genommen. Die Mindestbesteuerung ist nach Ansicht des BFH im Wesentlichen nicht verfassungswidrig. |
Zeitliche Streckung ist zulässig
Die Mindestbesteuerung ist zumindest dann nicht verfassungswidrig, wenn sie durch die zeitliche Streckung des Verlustvortrags den Kernbereich eines Verlustausgleichs nicht beeinträchtigt und berücksichtigt, dass Ertragsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abschöpfen und Nettoeinkommen nach Abzug der Erwerbsaufwendungen erfasst. Fallen aber Aufwendungen nicht im Veranlagungszeitraum der Einnahmeerzielung an oder übersteigen sie diese, ist nach § 10d EStG ein überperiodischer Verlustausgleich möglich, begrenzt auf 40 % der positiven Einkünfte und 1 Mio. EUR. Damit werden Verluste oberhalb der Schwelle auch bei nicht ausgeglichenen Verlusten der Ertragsbesteuerung unterworfen. Die Mindestbesteuerung verschiebt also die Wirkung des Verlustabzugs in die Zukunft.
Der BFH hatte die Verfassungsmäßigkeit 2010 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes für ernstlich zweifelhaft gehalten, wenn es über eine Definitivwirkung zum endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung kommt und nicht nur zum zeitlichen Aufschub ‒ etwa bei Liquidation oder dem Tod eines Steuerpflichtigen mit jeweils noch offenem Verlustausgleich von GmbH oder Erblasser.
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