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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Ärztliche Gemeinschaftspraxis kann einen Gewerbebetrieb darstellen

    | Die Tätigkeit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis kann in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen sein, wenn einer zivilrechtlich als Gesellschafterin in die GbR aufgenommenen leitend und eigenverantwortlich tätigen Ärztin keine Mitunternehmerstellung zukommt. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall nahm eine aus zwei Ärzten bestehende Gemeinschaftspraxis (GbR) eine weitere Ärztin in die Gemeinschaft auf, die leitend und eigenverantwortlich tätig war. Hinsichtlich der Gewinnabrede vereinbarten die Parteien, dass die neue Ärztin 37 % bzw. 42 % vom eigenen Honorarumsatz erhält, sofern ein entsprechender Gewinn erzielt wird. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das FA fest, dass die GbR außer den Forderungen aus Leistungen über kein Gesamthandsvermögen verfügte. Praxiseinrichtung, Bankguthaben und Darlehensverbindlichkeiten seien alleine den bisherigen Beteiligten zuzurechnen. Die Betriebskosten und Finanzierungskosten der Praxis seien von den beiden Ärzten im Innenverhältnis alleine getragen worden.

     

    Entscheidung

    Das FG bestätigte die Beurteilung des FA, wonach die GbR insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt habe.