· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei der Betriebsaufspaltung
| Bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Wohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichten und veräußern, wird auf Antrag die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt ( § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ). Der BFH musste darüber entscheiden, ob diese erweiterte Kürzung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zum Tragen kommt. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige verpachtet seit Jahren ein Grundstück an eine GmbH, deren Alleingesellschafterin sie ist. Die GmbH hat das Grundstück zunächst eigengewerblich genutzt. Später errichtete sie auf dem Pachtgrundstück - sowie auf einem unmittelbar angrenzenden Grundstück, das ihr selbst gehört - mehrere Büro- und Lagergebäude, die sie an Dritte zu gewerblichen Zwecken vermietet.
Diese Gebäude werden - anders als der Grund und Boden - bewertungsrechtlich der GmbH zugerechnet. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sie im wirtschaftlichen Eigentum der GmbH stehen.
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