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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Veräußerung eines Kommanditanteils durch beteiligte GmbH

    | Nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, „soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt“. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob der Gewinn einer Kapitalgesellschaft aus der unterjährigen Veräußerung eines Mitunternehmeranteils in voller Höhe oder entsprechend dem für die Mitunternehmerschaft geltenden Gewinnverteilungsschlüssel nur zeitanteilig und im Verhältnis ihrer Beteiligung zum Gewerbesteuermessbetrag der Mitunternehmerschaft gehört.

     

    An einer KG waren die X-GmbH sowie A und B als Kommanditisten beteiligt, und zwar mit Einlagen in Höhe von 1.000.000 DM (GmbH), 880.000 DM (A) und 120.000 DM (B). Die GmbH verkaufte durch Vertrag vom 3.7.2008 unter gleichzeitiger Abtretung ihren Kommanditanteil für 3.000.000 EUR an A.