· Fachbeitrag · KernbrStG
Ist die 2011 eingeführte Kernbrennstoffsteuer verfassungswidrig?
| Das FG Hamburg hält die 2011 eingeführte Brennelementsteuer für verfassungswidrig und hat den Fall dem BVerfG vorgelegt. Nach Auffassung des FG verstößt das Gesetz mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes gegen die Verfassung, weil für Verbrauchssteuern nicht allein der Bund zuständig ist. Der hatte zur Sanierung des Bundeshaushaltes die Steuer auf die Verwendung von den Kernbrennstoffen Uran sowie Plutonium eingeführt, die zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird. Sie wird durch die Hauptzollämter von den Atomkonzernen und Kernkraftwerksbetreibern als Steuerschuldner erhoben. |
Aufgrund erheblicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit gewährte das FG Hamburg bereits zuvor vorläufigen Rechtsschutz, der vom BFH wieder aufgehoben wurde. Hiernach kommt dem vorläufigen Rechtsschutz kein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug zu. Das FG München hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und daran, ob es sich tatsächlich um eine Verbrauchsteuer handelt und deshalb der Bund über die erforderliche Gesetzgebungskompetenz verfügt. Eine Verbrauchsteuer ist ihrem Wesen nach auf eine Überwälzung der Steuerlast auf den End- oder Letztverbraucher angelegt, was bei der Kernbrennstoffsteuer nicht erfüllt ist.
Das FG Baden-Württemberg hingegen gewährte keine AdV, weil die Vorschriften des KernbrStG sowohl mit dem GG als auch mit Unionsrecht in Einklang stehen. Kernbrennstoffe sind untypische aber taugliche Gegenstände einer Verbrauchsteuer und kein Rechtssatz gebietet zwingend die Abwälzung der Steuer an den Verbraucher.
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