· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Behandlung von Schadenersatzzahlungen für die Erstattung eines Bußgeldes
| Von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder dürfen den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG). Die Rückzahlung solcher Ausgaben erhöht den Gewinn nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 3 EStG). Fraglich ist, ob die Leistung von Schadenersatz im Hinblick auf die Zahlung eines Bußgeldes zu steuerbaren Betriebseinnahmen führt. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist eine GmbH, die im Fahrzeughandel tätig ist. Weil sie mehrere Bilanzen nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht hatte, war sie zur Zahlung von Bußgeldern verpflichtet. Ihr Steuerberater erstattete diese. In ihren Körperschaftsteuererklärungen erfasste die Klägerin die Bußgeldzahlungen als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Im Einklang hierzu gab sie auch die Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebseinnahmen an. Das Finanzamt erfasste demgegenüber die Zahlungen als Einnahmen mit der Begründung, dass keine gesetzliche Befreiungsvorschrift existiere.
Entscheidung
Das FG Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Da Kapitalgesellschaften steuerlich nicht über eine außerbetriebliche Sphäre verfügen, seien alle Geschäftsvorfälle als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Erfassung der Schadenersatzzahlung als Betriebseinnahme stehe nicht entgegen, dass die Geldbußen das steuerpflichtige Einkommen der Klägerin in den jeweiligen Jahren nicht mindern durften (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG). Die von der Klägerin geleisteten Geldbußen seien nur deswegen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, weil dies durch die genannte gesetzliche Vorschrift ausdrücklich angeordnet sei. Eine korrespondierende Vorschrift, die eine Erfassung der Schadenersatzleistung als steuerpflichtige Einnahme verhindern würde, bestehe hingegen nicht. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Rückzahlungen oder Erstattungen nicht zu Betriebseinnahmen führen dürfen, wenn die Aufwendungen bei Zahlung nicht zu einer Gewinnminderung geführt haben, bestehe nicht. Ohne die Erfassung der Erstattung werde § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG ausgehöhlt. Es handelte sich auch nicht um eine Rückzahlung der Geldbuße, die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 3 EStG nicht als Ertrag zu erfassen wäre. Eine Rückzahlung in diesem Sinne erfordert eine Rückzahlung an den Gläubiger der Geldbuße.
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