· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
BFH missbilligt Arbeitszeitkonto eines Gesellschafter-Geschäftsführers
| Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet. Das hat der BFH entschieden. |
Zahlt eine GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer gesonderte Vergütungen für die Ableistung von Überstunden, liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH regelmäßig eine vGA vor. Eine solche Vergütung widerspricht dem Gedanken, dass ein Geschäftsführer sich in besonderem Maße mit den Interessen und Belangen der von ihm geleiteten Gesellschaft identifizieren und die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen muss, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordert.
Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, wenn für die Zahlungen überzeugende betriebliche Gründe geltend gemacht werden können. Der BFH musste nunmehr darüber entscheiden, ob eine Vereinbarung, in welcher im Rahmen eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos auf die unmittelbare Entlohnung zugunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird, ebenfalls zur Annahme einer vGA führt.
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