· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Steuerliche Klarstellung bei der Überlassung von Unterkünften an Flüchtlinge
| Wenn steuerbefreite Vermietungsgenossenschaften sowie -vereine und steuerpflichtige Wohnungsgesellschaften Wohnraum an steuerbegünstigte Vereine überlassen, um Flüchtlinge unterzubringen, hat es Auswirkungen auf bestehende steuerliche Regelungen. Eine Klarstellung hierzu hat das BMF in einem aktuellen Schreiben verfasst. |
1. Überlassung von Wohnraum an steuerbegünstigte Körperschaften durch steuerbefreite Wohnungsgenossenschaften oder -vereine
Nach dem BMF-Schreiben vom 20.11.2014 ist in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2018 Vermietungsgenossenschaften die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG aus Billigkeitsgründen auch zu gewähren, wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts für Bürgerkriegsflüchtlinge und Asylbewerber Genossenschaftsanteile erwerben und halten und den Miet- oder Nutzungsvertrag mit der Genossenschaft abschließen.
Diese Billigkeitsregelung ist auch anzuwenden, wenn nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts die Genossenschaftsanteile erwerben und für den genannten Zweck den Miet- oder Nutzungsvertrag abschließen, sondern steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von §§ 51 ff. AO.
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