· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Verspätete Auszahlung einer Tantieme muss keine verdeckte Gewinnausschüttung sein
| Zahlen sich die Gesellschafter-Geschäftsführer, aufgrund einer wirtschaftlich schwierigen Geschäftssituation, Tantiemen verspätet und ratierlich aus, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen. Streitig ist, ob auch die Liquiditätslage des Unternehmens hinsichtlich der Frage zu berücksichtigen ist, ob das sog. Durchführungsgebot beachtet wurde. |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, hat vertraglich mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern neben festen Bezügen eine zusätzliche Gratifikation vereinbart. Die Klägerin buchte eine Tantiemerückstellung aufwandswirksam, obwohl eine Auszahlung der Tantieme aufgrund wirtschaftlicher Engpässe noch nicht erfolgt bzw. erheblich später in monatlichen Teilzahlungen vorgenommen wurde. Der Prüfer nahm eine vGA an, da die Gehaltsvereinbarungen nicht vollzogen wurden und damit nicht ernsthaft getroffen worden seien. Zudem seien Teilzahlungen weder vertraglich vorgesehen, noch lägen dem FA hierzu im Voraus getroffene Beschlussfassungen vor. Streitig ist, ob die verspätete Auszahlung von Tantiemen zu vGA in dem Jahr führt, in dem eine entsprechende Rückstellung gebildet wurde.
Entscheidung
Das FA hat nach Auffassung des FG die Tantiemerückstellung zu Unrecht als vGA steuererhöhend berücksichtigt. Allein aus der verspäteten und dann ratierlichen Auszahlung einer Tantieme könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Vereinbarung nicht ernstlich gewollt gewesen sei. Auch die Liquiditätslage eines Unternehmens sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sei, dass bei vertragsgemäßer Fälligkeit der Tantieme für die Klägerin eine wirtschaftlich schwierige Situation bestanden habe, die eine Umstrukturierung des Geschäftsfeldes mit sich gebracht habe.
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