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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    VGA ist Teil des gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinns

    | Eine vGA ist nicht erst auf der Stufe der Mitunternehmerkapitalgesellschaft, sondern als Teil des gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinns einer Personengesellschaft und damit auch bei der Ermittlung ihres Gewerbeertrags zu erfassen. |

     

    Sachverhalt

    An einer OHG war u. a. eine Kapitalgesellschaft beteiligt, deren Mutter der OHG ein Darlehen gewährte. In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb und in ihrer Gewerbesteuererklärung setzte die OHG die Zinszahlungen als vGA an und erfasste sie als Teil ihres mitunternehmerschaftlichen Gesamtgewinns.

     

    Im Einspruchsverfahren machte die OHG geltend, die vGA sei abweichend von ihren Steuererklärungen erst im Rahmen der Einkünfteermittlung der in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen und nicht gewerbesteuerpflichtigen Mitunternehmer-Kapitalgesellschaft zu berücksichtigen.

     

    Entscheidung

    Das FG wies die Klage ab. Auch der BFH vertrat die Auffassung, die vGA sei bereits im Feststellungsverfahren zu berücksichtigen. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 8a Abs. 5 KStG 2002 n.F. sind unstreitig erfüllt: Die OHG war als alleinige Gesellschafterin der Tochter-Kapitalgesellschaft mit mehr als als 25 % beteiligt und erfüllte die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 8a Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002 n.F. (u. a. kapitalbezogene Verzinsung für das nicht nur kurzfristige Darlehen > 250.000 EUR).

     

    In Höhe der Fremdkapitalvergütungen liegen daher steuerrechtlich vGA der Mitunternehmer-Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseignerin (Darlehensgeberin) vor.

     

    Rechtsfolge der Anwendung von § 8a Abs. 5 KStG 2002 n.F. ist, dass eine Einkünfteminderung in dem Maße nicht erfolgt, in dem die von der Personengesellschaft geleistete Fremdkapitalvergütung den Gewinnanteil der Mitunternehmer-Kapitalgesellschaft (der wirtschaftlich dem finanzierenden Gesellschafter der Mitunternehmer-Kapitalgesellschaft zusteht) an der Personengesellschaft geschmälert hat.

     

    Hieraus ergibt sich nach Auffassung des BFH ein so enger Zusammenhang zur Gewinnermittlung der (zivilrechtlich darlehensschuldenden) Personengesellschaft, dass die vGA in die gesonderte Gewinnfeststellung einzubeziehen ist. Die durch die Fremdkapitalvergütungen ausgelöste Einkommensminderung soll auch bei einer Fremdkapitalüberlassung an eine Personengesellschaft „neutralisiert“ werden. § 8a Abs. 5 KStG 2002 n. F. ist darauf gerichtet, eine Einkünfteminderung in dem Maße auszuschließen, in dem die von der Personengesellschaft geleistete Fremdkapitalvergütung den Gewinnanteil der Mitunternehmer-Kapitalgesellschaft an der Personengesellschaft geschmälert hat. Es besteht eine vergleichbare Lage zur Situation der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft, weil die Frage nach dem Vorliegen einer vGA untrennbar mit der Höhe ihres Gewinnanteils an der Personengesellschaft verbunden ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44373679