· Fachbeitrag · Steuer kompakt ‒ § 5 KStG
Ausgegliedertes Krankenhauslabor ist nicht gemeinnützig
| Die von einem gemeinnützigen Krankenhaus gegründete GmbH erfüllt mit ihren Laborleistungen für die Einrichtung selbst keine unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind nur Körperschaften steuerbefreit, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen. Die Befreiung ist beim Unterhalt eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs jedoch ausgeschlossen, die Körperschaft muss ihre steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar selbst erfüllen und darf nur Hilfspersonen hinzuziehen. Das Labor erbringt keine Leistungen gegenüber den Patienten, sondern unterstützt ausschließlich die Krankenhäuser. |
- BFH 6.2.13, I R 59/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 132159
Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 730 | ID 42312423