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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 13a EStG

    Besondere Gewinnermittlung gilt nicht für Weinbaubetrieb

    | Ein L&F-Betrieb darf den Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 1 EStG ermitteln, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören. Beschränkt sich die Tätigkeit auf eine Sondernutzung wie den Weinbau, ist der Gewinn nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln. Ist der Betrieb nicht zur Führung von Büchern verpflichtet, ergeben sich die Einkünfte im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung. |

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 430 | ID 39608340

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