· Fachbeitrag · Steuern kompakt - § 149 AO
Steuererklärungsfristen 2015
| In gleichlautenden Erlassen haben die obersten Finanzbehörden der Länder bundesweit die Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2015 geregelt. |
Hinweis | Die reguläre Frist für die Abgabe der
- Einkommensteuererklärung
- Körperschaftsteuererklärung 2015
- Gewerbesteuererklärung 2015
- Umsatzsteuererklärung 2015
- Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung 2015 nach § 18 AStG
endet zum 31.5.2016 (§ 149 Abs. 2 AO).
Für die steuerberatenden Berufe gibt es - wie in den letzten Jahren - eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12.2016.
In begründeten Einzelfällen sind Fristverlängerungen und -verkürzungen möglich.
Wie in den Vorjahren gelten die üblichen Sonderregeln für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft.
Fundstelle
- Oberste Länderfinanzbehörden, Gleich lautende Erlasse vom 4.1.16
Quelle: Ausgabe 04 / 2016 | Seite 301 | ID 43874842