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  • 14.01.2013 · Fachbeitrag · Steuern kompakt – § 2 GewStG

    Ende der Steuerpflicht bei Kapitalgesellschaften

    | Weisen Bilanzen der GmbH keine Erträge, Verbindlichkeiten und Gesellschaftsvermögen aus, kann keine Schlussverteilung von Vermögen mehr stattfinden und das wirtschaftliche Leben ist beendet. Das gilt auch bei der theoretischen Möglichkeit, den GmbH-Mantel noch zu veräußern, das Gesellschafter eventuell noch Vermögen einlegen oder diese ein privates Interesse am Fortbestand der GmbH haben. Die Kapitalgesellschaft ist als juristische Person insoweit von ihren Gesellschaftern zu trennen und die Gewerbesteuerpflicht endet, wenn die GmbH jegliche Tätigkeit inklusive der Verwertung im Rahmen der Abwicklung einstellt. |