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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 236 AO

    Prozesszinsen gibt es auch nach Klagerücknahme

    | Ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht bei Klagerücknahme nach Änderung des Bescheids auch dann, wenn der Steuerpflichtige Tatsachen früher hätte geltend machen oder beweisen können. Denn die Erledigung des Rechtsstreits nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO ist auch im Falle der Klagerücknahme gegeben. Der Gesetzgeber knüpft typisierend nur daran an, dass eine Kostenentscheidung tatsächlich getroffen wird. |

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 815 | ID 42359516

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