· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 236 AO
Prozesszinsen gibt es auch nach Klagerücknahme
| Ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht bei Klagerücknahme nach Änderung des Bescheids auch dann, wenn der Steuerpflichtige Tatsachen früher hätte geltend machen oder beweisen können. Denn die Erledigung des Rechtsstreits nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO ist auch im Falle der Klagerücknahme gegeben. Der Gesetzgeber knüpft typisierend nur daran an, dass eine Kostenentscheidung tatsächlich getroffen wird. |
- BFH 11.4.13, III R 11/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 132362
Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 815 | ID 42359516