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  • 13.02.2017 · Fachbeitrag · Steuern kompakt – § 28p SGB IV

    Scheinselbstständigkeit – Beitragspflicht eines Krankenhauses für dort tätige Honorarärzte

    | Indizien dafür, dass ein Honorararzt in die Organisation des Krankenhauses eingebunden ist, liegen vor, wenn ihm die Patienten zugeteilt werden, die Verwaltung die Zeiteinteilung bzw. den Dienst-/Einsatzplan vorgibt, er – wenngleich auf freiwilliger Basis – Rufbereitschaft übernimmt, Verordnungen und gutachterliche Entlassungsbriefe/Aufnahmeuntersuchungen etc. kontrolliert werden, es einen genauen Zeitplan gibt, wann welche ärztlichen Tätigkeiten ausgeführt werden müssen, und er die gleichen Arbeiten wie die fest angestellten Mitarbeiter verrichtet. |