· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 3 GrStG
Steuerbefreiung bei kommunaler Kindertageseinrichtung
| Ein von der Kommune betriebener Kindergarten schließt als Betrieb gewerblicher Art die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG aus. Da Kitas oder Horte die Förderung der Erziehung und damit grundsätzlich gemeinnützige Zwecke verfolgen, wird Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a GrStG gewährt, wenn das Grundstück von der inländischen Person öffentlichen Rechts für solche Zwecke genutzt wird. Hierfür wird die im Rahmen der Körperschaftsteuer getroffene Entscheidung übernommen. Bei geringfügigen Erträgen wird aus Vereinfachungsgründen vom Vorliegen eines steuerunschädlichen Zweckbetriebs ausgegangen und die Grundsteuerbefreiung gewährt. |
Fundstelle
- OFD NRW 17.9.13, Kurzinfo Einheitsbewertung 2/2013
Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 290 | ID 42582686