· Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 32 EStG
Mehrbedarf beim behinderten Kind über 18 ist nachzuweisen
| Ein behinderungsbedingter Mehrbedarf ist beim volljährigen behinderten Kind dem Grunde und der Höhe nach darzulegen und glaubhaft zu machen. Es muss wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Das ist anhand eines Vergleichs der zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel und des existenziellen allgemeinen Grund- und dem individuellen behinderungsbedingten Lebensbedarf des behinderten Kindes zu prüfen. Zu den zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge, sondern auch Leistungen Dritter wie etwa die Unterbringung und Verpflegung in einer Behindertenwerkstatt. |
- BFH 12.12.12, VI R 101/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 130769
Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 354 | ID 39126140