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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 48 FGO

    Klagerecht der Personengesellschaft erlischt mit ihrem Ende

    | Die Befugnis der Personengesellschaft, für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Feststellungsbescheide einzulegen, erlischt mit deren Vollbeendigung. Danach fehlt es nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO am Recht zur Anfechtung des an die Gesellschafter gerichteten Gewinnfeststellungsbescheids. Die Befugnis geht nicht auf den Rechtsnachfolger über. Damit ist eine Klage der vollbeendeten Personengesellschaft unzulässig, wenn mit ihr nicht nur die ersatzlose Aufhebung der Einspruchsentscheidung begehrt wird. |

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 816 | ID 42359518

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