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  • 13.02.2017 · Fachbeitrag · Steuern kompakt – § 62 EStG

    Praktikum im Tattoo-Studio gilt als Berufsausbildung

    | Bei einem ernsthaft und mit hinreichendem Zeitaufwand – 15 Stunden pro Woche – betriebenem Praktikum in einem Tattoo-Studio zum Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten, die für den Beruf „Tätowierer“ benötigt werden, handelt es sich um eine Berufsausbildung. Die Eltern haben während dieser Praktikumszeit Anspruch auf Kindergeld. |