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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 63 EStG

    Kein Kindergeld für Ortskräfte einer Deutschen Botschaft

    | Haben deutsche Staatsangehörige im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt und beziehen Arbeitslohn in einer im Drittland liegenden Deutschen Botschaft vom Auswärtigen Amt, haben sie keinen Anspruch auf inländisches Kindergeld für ihren in ihrem Haushalt lebenden Nachwuchs. Das gilt dann, wenn sie als sog. Ortskräfte ständig im Ausland ansässig sind und dort der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Denn nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden Kinder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im EU oder EWR-Raum nicht berücksichtigt. |

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 141 | ID 42484007

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