· Fachbeitrag · Steuern kompakt - § 9 EStG
Arbeitszimmer eines Pensionärs im Keller
| Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können im Grundsatz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies besagt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Eine Ausnahme gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; in diesem Fall ist der Abzug allerdings auf 1.250 EUR begrenzt. Diese Beschränkung der Abzugshöhe gilt wiederum dann nach Satz 3 der Vorschrift nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. |
Fundstelle
- BFH, 11.11.14, VIII R 3/12, 11.11.14, astw.iww.de, Abruf-Nr. 175134
Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 266 | ID 43199686