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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt - Abgabenordnung

    Von der zulässigen Methode zur Schätzung bis zur Anforderung an eine ordnungsgemäße Buchführung

    | Das FG Hamburg hat in einem aktuellen Urteil einige klarstellende Grundsätze aufgestellt, die in der Praxis von Bedeutung sind. |

     

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen dem Grunde nach kann zur Durchführung der Schätzung die Methode der Quantilschätzung angewandt werden. Sogenannte Quantilen oder Prozentränge dienen der beschreibenden Statistik zur Einteilung einer Datenmenge in einen Standardbereich sowie in schwache und starke Ausreißer.

     

    Eine Buchführung ist nicht ordnungsgemäß und berechtigt zur Schätzung, wenn Tagesendsummenbons (sog. Z-Bons) keine Stornobuchungen ausweisen und sich nicht mehr feststellen lässt, ob lediglich Fehlbuchungen oder auch Einnahmebuchungen gelöscht wurden.

     

    Als zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung hat der Steuerpflichtige neben Unterlagen in Papierform auch alle Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen Dokumenten aufzubewahren, die dokumentieren, dass die Ordnungsvorschriften umgesetzt und deren Einhaltung überwacht wurde. Dazu zählen insbesondere die elektronische Journaldatei, in der jede neue Buchung an das Dateiende angefügt wird und die Möglichkeit der Änderung oder Löschung nicht besteht, und Programmierprotokolle, die nachträgliche Änderungen dokumentieren.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 127 | ID 44420643

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