· Fachbeitrag · Steuern kompakt - Spielautomatensteuer
Spielautomatensteuer in Kiel und Flensburg rechtmäßig
| Die Höhe der Spielautomatensteuer in Kiel und Flensburg ist rechtmäßig. Dies hat das OVG Schleswig entschieden. Antragsteller in zwei Normenkontrollverfahren waren Spielhallenbetreiber. |
Der Senat sah trotz deutlicher Steigerung der Vergnügungssteuersätze auf das Halten von Geldspielgeräten von 12 % auf 18 % in Kiel sowie von 12 % auf 20 % in Flensburg die gesetzlichen Befugnisse der jeweiligen Stadt nicht überschritten. Die Steuer sei nach den Vorgaben des BVerfG und des BVerwG weiterhin eine Aufwandssteuer, die an den eigentlichen Steuerpflichtigen - den Spieler - weitergegeben werden könne. Auch hinsichtlich der Höhe der Anhebung um 50 % in Kiel und um mehr als 66 % in Flensburg sah das Gericht die allein durch die Verfassung gezogenen Grenzen gewahrt.
Fundstellen
- OVG Schleswig 19.3.15, 2 KN 1/15 (Flensburg) und 2 KN 2/15 (Kiel) , astw.iww.de, Abruf-Nr. 144193