· Fachbeitrag · Tipps und Tricks zum Jahresende
Allgemeine steuerliche Strategien und Handlungsanweisungen zum Jahreswechsel
| In der letzten Ausgabe dieses Jahres erfolgt die Aufzählung gezielter Jahresendstrategien allgemeiner Art und speziell zu den einzelnen Einkunftsarten im betrieblichen und privaten Bereich sowie der Umsatz- und Körperschaftsteuer. Die Umsetzung sollte ohne Hetze bis spätestens Silvester 2013 erfolgen, um gut gerüstet ins neue Jahr starten zu können. Das betrifft insbesondere die anstehenden Umstellungen aufgrund des neuen steuerlichen Reisekostenrechts oder Anpassungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft durch das Gesetz zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung. Hinzu kommt das ab diesem Jahr geänderte Veranlagungswahlrecht für Ehegatten. |
Bargeldloser Zahlungsverkehr
Für alle betrieblichen und privaten Bereiche ‒ und dies gilt auch außerhalb des Steuerrechts ‒ hat die Umstellung ab dem 1.2.2014 beim bargeldlosen Zahlungsverkehr innerhalb des EU- und EWR-Raums plus der Schweiz und Monaco große Auswirkungen. Überweisungen und Lastschriften können ab Februar 2014 nicht mehr wie gewohnt vorgenommen werden. Bargeldlose Zahlungen sind grundsätzlich nur noch im Wege von SEPA-Überweisung und -Lastschrift mit der internationalen Kontokennung BIC und IBAN statt Kontonummer und Bankleitzahl möglich. Das erspart den Steuerpflichtigen einen Antrag, bestehende Einzugsermächtigungen durch SEPA-Lastschriftmandate zu ersetzen. Hinsichtlich der Einzugsermächtigung für das FA soll ab Oktober 2013 sukzessive ein Benachrichtigungsschreiben über die Umwidmung informieren und so für Sicherheit beim Umstieg auf SEPA sorgen. Künftig werden mit den SEPA-Lastschriftmandaten auch steuerliche Nebenleistungen und gemahnte Beträge eingezogen. Als Übergangsregelung für Privatpersonen sind Inlandszahlungen mit Kontonummer und Bankleitzahl bis zum 1.2.2016 möglich, wenn die Bank eine kostenlose Umwandlung in die IBAN unterstützt.
Einkommensteuer allgemein
Da sich die Tarife für die Einkommen- und Abgeltungsteuer 2014 mit Ausnahme des leicht anziehenden Grundfreibetrags nicht verändern, lohnt das Verlagern oder Vorziehen von Einnahmen und Ausgaben meist nur, sofern Unterschiede in der Höhe des individuellen Gesamteinkommens mit entsprechend unterschiedlicher Steuerprogression in beiden Jahren erwartet werden. Auswirkungen ergeben sich eher aus einer geplanten Hochzeit oder wenn Ehegatten aufgrund einer Trennung in 2012 letztmalig Splitting erhalten. Beides gilt nun auch bei der Gründung oder Beendigung einer Lebenspartnerschaft. Bei der Verlagerung von Einkünften vor oder ab Neujahr sind Zins- und Liquiditätswirkungen zu berücksichtigen, wenn etwa hohe Investitionen nur aus steuerlichen Gründen vorgezogen werden sollen.
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