· Fachbeitrag · Tipps und Tricks zum Jahresende
Bewährte Gestaltungsempfehlungen zum Jahresende für Arbeitnehmer
| Folgende bewährte Gestaltungsüberlegungen sind noch bis zum Jahresende ratsam. |
- Arbeitnehmer können berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsteile vorziehen oder erst nach dem 31. Dezember 2013 fließen lassen. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern Angestellte leicht unter dem Pauschbetrag bleiben, sollten sich Kosten geballt alle zwei Jahre auswirken. Das lässt sich durch den Zahlungsfluss steuern.
- Bei anstehenden Abfindungen sollte die Fünftel-Regelung des § 34 EStG effektiv eingesetzt und vorab durchgerechnet werden, ob sich die Zusammenballung der Einkünfte eher 2013 oder 2014 auswirkt. Alternativ kommt die Zahlung der Abfindung in eine Direktversicherung in Betracht. Erfolgt im anderen Jahr eine geringfügige Nachzahlung bis maximal 5 % der Hauptabfindung, ist das unschädlich.
- Bei hohen Werbungskosten sowie Verlusten aus anderen Einkunftsarten sollten Arbeitnehmer einen Lohnsteuerermäßigungsantrag für 2013 stellen, wobei die Umstellung auf ELStAM zu beachten ist, indem etwa der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und die Steuerklasse II neu zu beantragen sind.
- Spätestens bis Weihnachten sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielen Optionen von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen ausgeschöpft wurden oder noch kurzfristig optimiert werden können. Darunter fallen Sachbezüge unter Ausnutzung der Freigrenze von 44 EUR, Zuschüsse zu Fahrt- und Verpflegungskosten oder zur Kinderbetreuung, Erstattung von Reise- und Umzugskosten, Tankgutscheine, Rabatte auf den Bezug der eigenen Waren und Dienstleistungen sowie die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen.
- Bei Firmenwagen sollte berechnet werden, ob Privatnutzung und Pendelfahrten zur Arbeit günstiger über ein Fahrtenbuch ermittelbar sind. Hierbei sind die formal hohen Anforderungen von BFH und Verwaltung an die Ordnungsmäßigkeit zu beachten. Verbietet der Arbeitnehmer Privatfahrten mit dem Betriebs-Pkw, entfällt die Besteuerung eines geldwerten Vorteils nach der Listenpreis-Regel.
- Ehegatten-Arbeitsverhältnisse sind auf Fremdüblichkeit zu prüfen. Sind 2014 Änderungen vorgesehen, vermeidet die Anpassung noch in diesem Jahr eine unerlaubte Rückwirkung.
- Die anstehende Weihnachtsfeier führt nicht zu Arbeitslohn, wenn pro Mitarbeiter höchstens die Freigrenze von 110 EUR inklusive Umsatzsteuer aufgewendet wird und es sich maximal um die zweite Betriebsveranstaltung im Jahr handelt. Wird die Feier mit einer betrieblichen Fortbildung verbunden, können Kosten aufgeteilt werden. Wird die Grenze überschritten, kann der Arbeitgeber den Lohn pauschal mit 25 % versteuern. Für Weihnachtsgeld als sonstiger Bezug fällt Lohnsteuer bei Zufluss an, auch wenn das 13. Monatsgehalt erst im Januar 2014 ausgezahlt wird. Bei der Einmalzahlung bietet sich eine Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung an. Zur Berechnung der Freigrenze ist die aktuelle BFH-Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach Kosten für Begleitpersonen und den äußeren Rahmen unter den Tisch fallen.
Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 869 | ID 42407309