· Fachbeitrag · Tipps und Tricks zum Jahresende
Private Einkünfte
| Im Rahmen der privaten Einkünfte gibt es ebenso wie bei den anderen Einkunftsarten einiges zum Jahresende zu beachten, was sich im laufenden Jahr durch Rechtsprechung oder Gesetzesänderungen ergeben hat oder aber was einfach Steuern einspart. |
Verbilligte Wohnraumüberlassung
Bei den Mieteinkünften ist weiterhin die Gesetzesänderung aus dem Vorjahr bei verbilligter Wohnraumüberlassung an Angehörige zu beachten, wenn es um die Mieten der Verwandten geht. Maßgebend ist eine ortsübliche Miete in der Spanne zwischen 66 % und 99,9 %. In diesem Fall sind die Kosten voll absetzbar, während im Bereich bis 65,9 % Aufwendungen nur noch prozentual geltend gemacht werden können. Günstiger ist es, wenn mindestens zwei Drittel vereinbart sind, dann zählen Verluste und Werbungskosten ohne Nachweis der Überschusserzielungsabsicht stets in voller Höhe.
Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung durch Vermieter
Für Vermieter ist die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Antrag auf Dauerfristverlängerung nur noch mit Authentifizierung möglich, wozu sie sich elektronisch registrieren lassen müssen, um das für die Authentifizierung benötigte elektronische Zertifikat zu erhalten. Dieser Handlungsbedarf besteht besonders im Immobilienbereich, da Vermieter im Gegensatz zu den Gewinneinkünften in der Praxis oftmals ansonsten keine Unternehmer sind. Deshalb können sie wohl öfters die Härtefallregelung in Anspruch nehmen und weiterhin ihre Angaben in Papierform machen.
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