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Erwachsene Kinder haben einen eigenen Hausstand im Elternhaus
| Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zu berufstätigen Kindern bei doppelter Haushaltsführung ausgeweitet, die zusammen mit ihren Eltern oder nur einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen und daneben noch eine Wohnung oder ein Zimmer am Beschäftigungsort haben. Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus eine praxisrelevante Bedeutung, da der BFH ausführlich auf die steuerlichen Grundregeln bei Job und Wohnung fern von der Heimat eingeht und insbesondere die Situation bei ledigen Berufstätigen darstellt. Anzuwenden ist das nicht nur bei Arbeitnehmern, sondern auch auf den Betriebsausgabenabzug von Unternehmern und Freiberuflern. |
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um einen 43 Jahre alten Angestellten, der neben der Unterkunft am Beschäftigungsort im Einfamilienhaus seiner Mutter ein Schlaf-, Arbeits- sowie das Badezimmer allein nutzte. Küche, Ess- und Wohnzimmer nutzte der Steuerpflichtige gemeinsam mit seiner Mutter.
Entscheidung
Erwachsene, berufstätige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, können Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen, wenn ihnen die Zweitwohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte dient, so das Urteil des BFH.
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