· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerhinterziehung im Altmetallhandel
| Auch ein Strohmann, der nach außen im eigenen Namen auftritt, im Verhältnis zum Hintermann jedoch auf dessen Rechnung handelt, kann leistender Unternehmer i.S. des UStG sein. |
Sachverhalt
Die A-GmbH handelte mit Schrott- und Altkatalysatoren. Der Steuerpflichtige war Angestellter der A-GmbH. Er leitete den Ein- und Verkauf. Seine Ehefrau war Alleingesellschafterin und offizielle Geschäftsführerin. Von nahezu allen Lieferanten, Angestellten und Kunden wurde der Steuerpflichtige als „der Chef“ angesehen. Er fungierte neben der formal eingesetzten Geschäftsführerin als faktischer Geschäftsführer, „profitierte“ von den hinterzogenen Steuern und partizipierte mittelbar auch an den erwirtschafteten Gewinnen.
Zum Zwecke der Umsatzsteuerhinterziehung nutzte der Steuerpflichtige - zum Teil in Absprache mit den tatsächlichen Lieferanten - Abdeckrechnungen bzw. Gutschriften, die auf dritte Personen ausstellt waren (Rechnungsschreiber, Strohmänner, Scheinunternehmen). Diese „Schreiber“ waren - wie der Steuerpflichtige wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm - weder willens noch in der Lage, die offen ausgewiesene Umsatzsteuer an das FA abzuführen. Dennoch machte der Steuerpflichtige die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Hierbei war dem Steuerpflichtigen bewusst, dass die Waren tatsächlich nicht von den Rechnungstellern geliefert wurden, sondern durch eine Gruppe von Personen, die sich im Ausland befand.
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