· Fachbeitrag · Umsatzsteuergesetz
So kann die Solidarmaßnahme zur Umsatzsteuerfalle werden
| Immer wieder verursachen (Natur-)Katastrophen beträchtliche Schäden, die Solidarmaßnahmen erfordern. Das BMF schnürt dann im Einvernehmen mit den Landesfinanzministerien umfangreiche Maßnahmepakete, um Unterstützungsleistungen für die Opfer steuerlich zu fördern. Zuletzt geschah dies im Mai für die Erdbebenopfer in Nepal. Vielfach unbekannt ist, dass die Fördermaßnahmen ausschließlich die Ertragsteuern in all ihren Erhebungsformen sowie das Verfahrensrecht betreffen, da nur hier die Bundesrepublik Deutschland die alleinige Steuerhoheit besitzt. Von den wichtigen Steuern ausgenommen ist damit die Umsatzsteuer. |
Europäische Vorgaben sehen keine Hilfsmaßnahmen vor
Das Umsatzsteuerrecht ist in den EU-Mitgliedstaaten insbesondere durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt keine Möglichkeit, die es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von Natur-katastrophen - wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt - gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen.
Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung der Steuervergütung nach § 4a UStG.
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