· Fachbeitrag · UStG
Steuerbare Leistungen eines Sportvereins
| Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ihre Leistungen im Bereich der sog. Vermögensverwaltung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterwerfen, so ein aktuelles Urteil des BFH. |
Hintergrund
Die Vermögensverwaltung gemeinnütziger Sportvereine unterlag nach bisheriger Praxis dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG). Dies war allerdings nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Körperschaften ist nur dann zulässig, wenn es sich um Leistungen für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit handelt. Die Vermögensverwaltung gehört ebenso wie die Überlassung von Sportanlagen oder die sportliche Betätigung zu keinem dieser Bereiche.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte ein gemeinnütziger Radsportverein u.a. Sportanlagen entgeltlich an Vereinsmitglieder überlassen.
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