· Fachbeitrag · § 13a ErbStG
Anteilsübertragungen durch mehrere Urkunden am selben Tag
| Überträgt ein Elternteil an sein Kind am selben Tag Anteile an mehreren Kapitalgesellschaften, stellt sich die Frage, ob jede Schenkung hinsichtlich des Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 6 ErbStG n.F.) für sich zu beurteilen ist oder ob die Schenkungen einheitlich zu beurteilen sind. |
Sachverhalt
Der Kläger erhielt am 16.10.2015 mit 3 notariellen Urkunden Anteile an 3 Gesellschaften mit beschränkter Haftung von seinem Vater geschenkt. Die erste GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Vater war, vertreibt Bauelemente für Dächer und Fassaden, die zweite produziert Förderbandabdeckungen und die dritte baut Hochregallager. Lediglich zwischen 2 dieser Gesellschaften bestehen in geringfügigem Umfang Lieferbeziehungen. Bei den beiden letztgenannten Gesellschaften hatten der Kläger und sein Vater keine Positionen inne, die einen Einfluss auf die Geschäftsführung vermittelten. Am übertragenen Anteil an der ersten GmbH behielt sich der Vater ein Nießbrauchsrecht zurück.
Der Kläger reichte 3 Schenkungsteuererklärungen ein, wobei er für die „zweite“ und die „dritte“ GmbH zur vollständigen Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. optierte. Dem folgte das FA nicht, sondern fasste alle 3 Übertragungen zu einer Schenkung zusammen und gewährte wegen des zu hohen Verwaltungsvermögens der ersten GmbH insgesamt nur eine Regelverschonung von 85 %.
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