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  • · Nachricht · § 14 BierStG

    „Hobbybrauer“ muss Bier nach Regelsteuersatz versteuern

    | In dem folgenden Fall ging es um die Entscheidung, ob der Steuerpflichtige, der sich in seiner Freizeit als Hobbybrauer betätigte, den vollen oder den ermäßigten Steuersatz auf seine Bierkreation zu entrichten habe. Dabei sollte sich der Hörer bzw. Leser die enorme Steuerdifferenz dieses Falles einmal vor Augen führen. Das FG hatte darüber zu entscheiden, ob der Steuerpflichtige nicht doch sage und schreibe 20,71 EUR mehr zu entrichten habe. Gerechterweise muss man hier wohl anmerken, dass es nicht um den Betrag an sich geht, sondern um das Prinzip.Nach dem Urteil steht nunmehr zumindest fest: Der ermäßigte Biersteuer-satz findet ausschließlich Anwendung auf die Biere einer unabhängigen Brauerei. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige braut in seiner Freizeit hobbymäßig Bier. Als ordentlicher Steuerbürger zeigte er beim Hauptzollamt an, dass er innerhalb der nächsten 12 Monate in unregelmäßigen Abständen als Hobbybrauer Bier für den Eigengebrauch bis zu einer Menge von 2 Hektoliter (hl) zu brauen vorhabe. Sodann teilte er dem Hauptzollamt mit, ein Nebengewerbe angemeldet zu haben, um seine Überschüsse verkaufen zu können. Das Hauptzollamt wies ihn darauf hin, dass dies eine Besteuerung für gewerblich hergestelltes Bier nach dem Regelsteuersatz zur Folge habe.

     

    Der Steuerpflichtige reichte eine Steueranmeldung ein. Er errechnete aber ‒ entgegen der Forderung des Zollamtes ‒ eine Steuer zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 26,43 EUR. Das beklagte Hauptzollamt wandte den Regelsteuersatz an und ermittelte eine Steuer in Höhe von 47,14 EUR.

     

    Entscheidung

    Das FG wies die Klage als unbegründet zurück. Die Biersteuer entstehe für das vom Hobbybrauer hergestellte Bier durch Herstellung ohne Erlaubnis nach dem Biersteuergesetz.

     

    Auf das zur Versteuerung angemeldete Bier sei der Regelsteuersatz anzuwenden. Der ermäßigte Steuersatz komme nicht zur Anwendung, da es sich nicht um Bier aus einer unabhängigen Brauerei handle.

     

    Die Biersteuerverordnung definiere Brauerei als „jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf.“ Ein Steuerlager sei ein „Ort, an oder von dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere Weise hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf“.

     

    Bei der Brauerei des Steuerpflichtigen handle es sich nicht um ein Steuerlager. Es fehle die entsprechende Erlaubnis im Sinne des Biersteuergesetzes. Auch wenn die Bundeszollverwaltung den ermäßigten Steuersatz anwende, wenn Haus- und Hobbybrauer Bier über die Menge von 2 hl pro Jahr ausschließlich für den eigenen Verbrauch herstellen, habe dies keine Auswirkung im Streitfall.

     

    Es fehle insoweit an einer Rechtsgrundlage für den ermäßigten Steuersatz bei Überschreiten der Höchstmenge von 2 hl. Nach der EU-Richtlinie 92/83/EWG (Strukturrichtlinie) können die Mitgliedstaaten lediglich Bierbrauer von der Steuer bis zu einer Jahresmenge von 2 hl befreien, sofern kein Verkauf stattfindet. Hiervon habe die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht. Dummerweise hat der Steuerpflichtige jedoch auch Bier verkauft.

     

    PRAXISTIPP | Das Urteil ist rechtskräftig.

     

    Fundstelle

    •  FG Baden-Württemberg 20.3.18, 11 K 1344/17,
    Quelle: ID 45434543