· Fachbeitrag · § 15 ErbStG
Vorlage an den EuGH zur erhöhten Schenkungsteuer für die Errichtung einer ausländischen Familienstiftung
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG ist in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt. Die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde. Fraglich und streitig war, ob diese Regelung auch für eine nach ausländischem (liechtensteinischen) Recht gegründete Stiftung anwendbar ist. |
Sachverhalt
Eine in Deutschland lebende Stifterin hatte der Klägerin, einer nach liechtensteinischem Recht errichteten und dort ansässigen sog. Familienstiftung, Vermögen zugewandt. Begünstigte der Stiftung sind die Kinder und Enkelkinder der Stifterin. Mit der zur Errichtung eingereichten Schenkungsteuererklärung begehrte die Klägerin die Festsetzung der Schenkungsteuer unter Berücksichtigung eines Freibetrags i. H. v. 200.000 EUR sowie die Anwendung eines Steuersatzes von 19 % nach Steuerklasse I. Die Vorschrift über das sog. Steuerklassenprivileg gemäß § 15 Abs. 2 ErbStG, wonach sich der Steuersatz nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen den von der Stiftung begünstigten Personen und der stiftenden Person richtet, sei erweiternd auch auf ausländische Stiftungen anzuwenden. Denn die nach dem Wortlaut der Vorschrift auf inländische Stiftungen beschränkte Begünstigung verstoße gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit. Das beklagte Finanzamt setzte die Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung des Steuerklassenprivilegs fest (Berücksichtigung eines Freibetrags i. H. v. lediglich 20.000 EUR und Anwendung eines Steuersatzes von 30 % nach Steuerklasse III). Hiergegen klagt die Klägerin vor dem FG Köln.
Unter Zugrundelegung des nationalen Rechts waren der Erbschaftsteuerbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung rechtmäßig. Da es sich bei der Klägerin um eine ausländische (liechtensteinische) Stiftung handelt, kommt das sog. Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nicht zur Anwendung. Die Klage wäre dementsprechend abzuweisen.
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