· Fachbeitrag · § 2 GrEStG
Hallenboden einer Logistikhalle ist keine Betriebsvorrichtung
| Das FG Düsseldorf hat aktuell entschieden, dass ein Hallenboden einer Logistikhalle keine Betriebsvorrichtung ist, wenn der Boden eine sog. Doppelfunktion hat. |
Sachverhalt
Das Gericht hatte zu entscheiden, ob der 50.000 qm große Hallenboden mit besonderer Tragfähigkeit einer Logistikimmobilie ein Gebäudeteil sei und somit zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehöre, oder ob er eine nicht der Grunderwerbsteuer unterfallende Betriebsvorrichtung darstelle.
Die Betonplatten aus Stahlfaserbeton hatten eine Dicke von 18 cm. Unter dem Boden befand sich eine 30 cm dicke Tragschicht aus verdichtetem Schotter. Als Trennlage zwischen dem Schotter und dem Betonboden war eine doppellagige PE-Folie eingebaut. Die Steuerpflichtige vertrat die Ansicht, dass der Boden eine Betriebsvorrichtung sei. Die Fläche sei mit Einzelfundamenten für Maschinen vergleichbar. Zudem entspreche die starke Eindeckung der Bodenoberfläche den besonderen Platzbefestigungen einer Tankstelle.
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