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  • · Fachbeitrag · § 94 BewG

    Abschlag beim Einheitswert bei Abbruchverpflichtung für Gebäude auf fremdem Grund und Boden

    | Eine Abbruchverpflichtung für Gebäude auf gemieteten Flächen führt zu einem Abschlag beim Einheitswert. |

     

    Hintergrund

    Der Eigentümer eines Gebäudes schuldet die Grundsteuer für das Grundstück auch dann, wenn er die Fläche, auf dem das Gebäude steht, nur vom Grundstückseigentümer gepachtet oder gemietet hat. Wurde vereinbart, dass der Pächter bzw. Mieter das Gebäude nach Ablauf der Nutzungszeit abzubrechen hat, so ist ein Abschlag bei dem für die Grundsteuer maßgeblichen Einheitswert vorzunehmen.

     

    Sachverhalt

    Die Betriebsgebäude der Steuerpflichtigen stehen auf einer gemieteten Fläche im Hamburger Hafen. Streitig war, ob bei der Einheitsbewertung ein Abschlag für eine Abbruchverpflichtung zu berücksichtigen ist. Die Finanzverwaltung hat das verneint und damit den für die Höhe der Grundsteuer maßgeblichen Gebäudeeinheitswert erheblich erhöht.