· Fachbeitrag · § 15 DSGVO
Voraussetzungen und Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs
Die DSGVO gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige verlangte zunächst gegenüber dem FA die Zurverfügungstellung elektronischer Kopien von Verwaltungsakten mit den ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Das FA kam diesem Begehren nicht nach. Auch das FG sah keine rechtliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch.
Entscheidung
Der BFH hat klargestellt, dass ein Steuerpflichtiger vom FA grundsätzlich Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten verlangen kann. Dies gilt ungeachtet der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung. Auch ist der Auskunftsanspruch nicht davon abhängig, für welche Steuerart die Datenverarbeitung erfolgt.
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