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  • · Fachbeitrag · § 198 GVG

    Keine Entschädigung für coronabedingte Verfahrensverlängerung

    Eine Verzögerung beim Sitzungsbetrieb eines Finanzgerichts, die durch den Beginn der Coronapandemie verursacht wurde, führt nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer.

     

    Hintergrund

    Ein an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligter hat gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes einen eigenständig einklagbaren Entschädigungsanspruch für immaterielle Nachteile, die ihm dadurch entstehen, dass sein Gerichtsverfahren nicht in angemessener Zeit beendet wird. Bei der Frage der Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren geht der BFH im Regelfall von der Vermutung aus, dass der Finanzrichter bei einem typischen durchschnittlichen Klageverfahren gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage konsequent auf die Erledigung des Verfahrens hinwirken muss. Andernfalls kann ein Verfahrensbeteiligter für jeden einzelnen Verzögerungsmonat eine Entschädigung von 100 EUR beanspruchen. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass er die Verzögerung des Verfahrens rechtzeitig gerügt hat.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige hatte im Rahmen seiner gegen Umsatzsteuerbescheide gerichteten Klage zwei Jahre nach Klageeingang eine Verzögerungsrüge wegen der Besorgnis erhoben, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Das Klageverfahren wurde acht Monate später ‒ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‒ mit Zustellung des Urteils beendet.